Die Anwälte des AGA Unternehmensverbandes machen Dich in unserem Blog rund um das Thema Arbeitsrecht fit für die täglichen Herausforderungen in der HR.
Der Winter ist da – und mit ihm der Wunsch, dem grauen Wetter zu entkommen: Auf in den Skiurlaub oder der Sonne und Wärme entgegen. Auch die Gerichtsbarkeit beschäftigt sich mit dem Thema Urlaub, allerdings unter rechtlichen Aspekten. Wurde zunächst vom EuGH und nachfolgend vom Bundesarbeitsgericht (BAG) geklärt, dass Urlaubsansprüche bei langen Erkrankungen nicht am 31. März des Folgejahres verfallen, sondern erst nach 15 Monaten, so folgte bald der nächste Streich. Mit dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitnehmenden auf noch offene Urlaubsansprüche hinzuweisen. Ist der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nachgekommen, so verfallen die Urlaubsansprüche nicht, und die Verjährung beginnt erst zum Ende des Kalenderjahres, in welchem der Hinweis des Arbeitgebers erfolgte.
Was ist bei Krankheit zu beachten?
Hält eine Krankheit länger an, bedeutet dies, dass der Arbeitgeber auch in Jahren, in denen Mitarbeitende vollständig erkrankt sind und folglich keine Urlaubsansprüche realisieren können, dennoch auf den Urlaub hinweisen muss. Allerdings ist die Pflichtverletzung insoweit unschädlich, da sie nicht kausal für einen Verfall der Urlaubsansprüche wird. Für das Jahr, in dem die oder der langerkrankt Beschäftigte erstmals in die Arbeitsunfähigkeit fällt, wirkt sich der unterlassene Hinweis jedoch aus, so dass die Ansprüche aus diesem Jahr nicht der Verjährung unterliegen.
Was ist bei bereits beendeten Arbeitsverhältnissen zu beachten?
Denjenigen Arbeitgebern, die sich in der Vergangenheit noch Urlaubsansprüchen aus längst beendeten Arbeitsverhältnissen ausgesetzt sahen, konnte das BAG nunmehr aber eine Sorge nehmen. Mit Entscheidung vom 31.01.2023 hat das BAG klargestellt, dass Urlaubsabgeltungsansprüche anders als Urlaubsansprüche der Verjährung unterliegen, da hier, einfach gesagt, das Geld und nicht die Erholung im Vordergrund steht. Das bedeutet, dass Urlaubsabgeltungsansprüche aus beendeten Arbeitsverhältnissen nach drei Jahren verjährt sind.
Urlaubsanspruch oder Urlaubsabgeltungsanspruch?
Da Urlaubsabgeltungsansprüche nicht vergleichbar mit Urlaubsansprüchen sind, unterliegen sie auch den häufig in Vergleichen vereinbarten Erledigungsklauseln. Der Unterschied zwischen Urlaubsansprüchen und Urlaubsabgeltungsansprüchen wird ebenfalls bei der möglichen Kürzung von Urlaubsansprüchen bei Elternzeit deutlich. Nach dem BEEG kann der Arbeitgeber für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit den Urlaubsanspruch um 1/12 kürzen. Hat sich wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber der Urlaubsanspruch bereits in einen Urlaubsabgeltungsanspruch gewandelt, besteht die Möglichkeit der Kürzung nicht mehr.
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